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Ein Verfahren, das für die Ausschussbesetzung am Besten geeignet ist, gibt es nicht. Wie auf den Seiten vorher erläutert, haben alle drei gängigen Verfahren ihre Vorteile und ihre Nachteile. Die Divisorverfahren (z. B. d’Hondt oder St.Laguë/Schepers) sind zwar konsistent, halten aber den Quotenrahmen nicht ein und führen deshalb u. U. zu einer Über-Aufrundung oder Über-Abrundung. Die Quotenverfahren (z. B. Hare/Niemeyer) vermeiden zwar diese Rundungsfehler, sind aber inkonsistent und können zu Paradoxien führen. Die schon unternommenen Versuche, ein Quoten- und ein Divisorverfahren miteinander zu vermischen (z. B. durch Hagenbach-Bischoff), sind zum Scheitern verurteilt - Balinski/Young haben mit ihrem Unmöglichkeitssatz festgestellt, dass ein Sitzverteilungsverfahren nicht gleichzeitig den Quotenrahmen einhalten und konsistent sein kann.
Die neue Rechtsprechung des VGH bewegt sich im Rahmen dieser mathematischen Überlegungen, weil sie die Wahl des Besetzungsverfahrens offen lässt, die Verwendung eines bestimmten Verfahrens allerdings dann für unzulässig erklärt, wenn der zulässige Rundungsrahmen verlassen wird. Verfahren, welche die proporzgenauen Sitzzahlen (z. B. 4,67) innerhalb der darunter und der darüber liegenden ganzen Zahlen (4 und 5) ab- oder aufrunden, sind daher geeignet und dürfen angewendet werden. Wird bei dem Rundungsvorgang dieser Quotenrahmen verlassen, also um mehr als 0,99 ab- oder aufgerundet (z. B. von 4,67 auf 6 Sitze), darf dieses Besetzungsverfahren nicht angewendet werden.
Die vom VGH gleichzeitig angeführte Unterrepräsentierung, welche die Beibehaltung des Verfahrens nach d’Hondt rechtfertigt, wenn eine Gruppierung beim Übergang auf ein anderes Verfahren nicht nur den einen, zu viel zugeteilten Sitz, sondern sogar zwei Sitze verliert, spielt zu Beginn der Wahlperiode am 1. Mai 2008 keine Rolle. Zu diesem Zeitpunkt geht es nicht um den Übergang, also den Wechsel von einem zu einem anderen Verfahren, sondern um die erstmalige Festlegung des Verfahrens für die laufende Wahlzeit des Gemeinderats. Führt die Berechnung nach d’Hondt dabei zu einer Über-Aufrundung, muss zwingend ein anderes Verfahren ausgewählt werden.
Um allen Problemen mit der Über-Aufrundung aus dem Weg zu gehen, bietet der Bayerische Gemeindetag in seinem neu veröffentlichten Geschäftsordnungsmuster das Verfahren nach Hare/Niemeyer als Standard an.
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