Spiegelbildgebot

Bei der Besetzung von Ausschüssen müssen die Gemeinderäte dem Spiegelbildgebot, das sich aus Art. 33 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung ergibt, Rechnung tragen. Demnach muss die Besetzung von Ausschüssen dem Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen entsprechen. Bei einem Gemeinderat mit der Sitzverteilung CSU (8), SPD (8), GRÜNE (4) und Freie Wähler (4) und einer Ausschussgröße von 6 Mitgliedern (ohne Vorsitzenden) ist die proporzgenaue Besetzung unproblematisch, weil das Ergebnis einer schlichten mathematischen Berechnung ganze Zahlen und damit ganze Sitze sind.

 

CSU

SPD

Grüne

FW

Sitze im Gemeinderat

8

8

4

4

Sitze im Ausschuss

2

2

1

1

Im Normalfall führt die Verkleinerung des Stärkeverhältnisses aber nicht zu ganzen Zahlen, sondern zu Zahlenbruchteilen. Die genaue Zuordnung ganzer Sitze erfordert daher die Rundung nach oben oder unten. Für diese Rundungsvorgänge haben Mathematiker und Juristen seit Ende des 18. Jahrhunderts verschiedene Verfahren entwickelt, die sich ganz grob in Quoten- und Divisorverfahren unterteilen lassen. In Deutschland haben sich aus der Vielzahl von möglichen Berechnungen das Höchstzahlverfahren nach Victor d’Hondt (1841-1901), das mathematische Proporzverfahren nach Thomas Hare (1806-1891) und Horst Niemeyer (*1928) sowie das Divisorverfahren nach Jean-André St.Laguë (1882-1950) und Dr. Hans Schepers (*1928) etabliert (nach St.Laguë/Schepers werden z. B. die Ausschüsse des Deutschem Bundestags besetzt). Alle Verfahren runden nach einer anderen Methode, sind aber grundsätzlich dazu geeignet, dem vom Gesetz geforderten Spiegelbildgebot gerecht zu werden, insbesondere weil eine absolute Spiegelbildlichkeit durch keines der Verfahren erreicht werden kann.

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